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Bernd-Alois-Zimmermann-Gesellschaft e.V.

 

 

 

 

Satzung laut Beschluß vom 8. März 2014

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.      Der Verein führt den Namen Bernd-Alois-Zimmermann-Gesellschaft e.V.  

     

2.      Der Sitz des Vereins ist 50374 Erftstadt / Rhein-Erftkreis, Nordrhein-Westfalen, Bundesrepublik Deutschland.

 

3.      Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Er trägt dann den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Das erste Geschäftsjahr beginnt am 08.März 2014 und ist daher ein Rumpf-Geschäftsjahr.

 

3.      Der Schatzmeister hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und das Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

1.       Bernd Alois Zimmermann (1918-1970) gehört als Komponist und Kompositionslehrer zu den bedeutendsten Persönlichkeiten des deutschen und internationalen Musiklebens im 20. Jahrhundert. Die Bernd-Alois-Zimmermann-Gesellschaft e.V. soll daher in ihrer nationalen wie internationalen Ausrichtung der Erschließung, Vertiefung und Verbreitung seines künstlerischen Schaffens dienen und zugleich ein würdiges Forum für die Pflege seines Werkes sein.

 

2.       Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik.

 

3.       Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

 

a.      Beiträge zur wissenschaftlichen und künstlerischen Erschließung des Werkes, Lebens und Nachwirkens von Bernd Alois Zimmermann sowie zur Pflege und Verbreitung seiner Werke;

 

b.      Kooperationen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Institutionen, um die Auseinandersetzung mit Bernd Alois Zimmermanns Musik und Denken anzuregen und zu fördern;

 

c.      die Planung, Durchführung, Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Projekte sowie deren Dokumentation in Publikationen, Kolloquien, Symposien, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Workshops etc., um die Rezeption der Werke Bernd Alois Zimmermanns weiter zu entfalten, zu vertiefen und zu aktualisieren;

 

d.      die Pflege und Verankerung des Zimmermann`schen Schaffens in seiner Herkunftsregion;

 

e.      die Zusammenarbeit mit Musikschulen, allgemeinbildenden Schulen und Institutionen der Jugendbildung, um insbesondere jungen Menschen das Werk von Bernd Alois Zimmermann nahezubringen;

 

f.       Einrichtung und Pflege einer Internet-Präsenz mit dem Ziel, an einer überregionalen Vernetzung der künstlerischen und wissenschaftlichen Aktivitäten rund um Bernd Alois Zimmermann und sein musikalisches Erbe mitzuwirken;

 

g.      Rundbriefe (Newsletter) und aktuelle Nachrichten auf seiner Homepage, um seine Mitglieder und die Besucher der Homepage über Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu Bernd Alois Zimmermann sowie über Aufführungen seiner Werke zu informieren.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

 

§ 5 Finanzierung & Mittelverwendung

 

1.       Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie durch Sponsorenbeiträge, Schenkungen, Spenden, andere Zuwendungen wie z.B. Zuschüsse des Bundes, des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.

 

2.       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen für die Vereinsarbeit können auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung jedoch ganz oder teilweise ersetzt werden.

 

§ 6 Beiträge

 

1.      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig; der Beitrag für ein jeweiliges erstes Mitgliedsjahr wird anteilig nach Monaten seit Beginn der Mitgliedschaft berechnet.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt.

 

2.      Mit juristischen Personen oder institutionellen Mitgliedern kann der Vorstand individuelle Jahresbeiträge vereinbaren.

 

§ 7 Kassenprüfer*

 

1.       Die Mitgliedsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder Mitglieder des Vorstands oder des Beirats noch Angestellte des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

2.       Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3.       Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einmal im Geschäftsjahr schriftlich einen Prüfbericht und beantragen bei festgestellter ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen eines Kassenprüfers enthalten.

 

 

§ 8 Verbot von Begünstigung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins können rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

2.       Gegen dessen Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

3.       Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

 

4.       Die Mitglieder sind angehalten, die Ziele des Vereins (§ 3) zu fördern, und verpflichten sich, die Regelungen der Satzung zu beachten sowie den Mitgliedsbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

5.       Die Mitarbeit in dem Verein erfolgt ohne Entgelt. Ausgenommen hiervon sind gegebenenfalls hauptamtlich oder vorwiegend für die Gesellschaft tätige Kräfte.

 

6.       Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können Mitglieder und Personen ernannt werden, die sich um Bernd Alois Zimmermanns Werk, die Zielsetzung des Vereins oder den Verein selbst in besonderer Weise verdient gemacht haben. Jedes Mitglied kann schriftliche Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften an den Vorstand richten. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

7.       Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und sind zu den Sitzungen des Beirats einzuladen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

3.      Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (z.B. wegen eines die Vereinsziele schädigenden Verhaltens, wegen Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder wegen Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung.

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

1.       die Mitgliederversammlung

2.       der Vorstand und

3.       der Beirat.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr gehören mit Stimmrecht der Vorstand und die Mitglieder an. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit über

 

a.       die Erweiterung der Tagesordnung,

b.       Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind,

c.       die Wahl und Abwahl des Vorstands,

d.       den Geschäftsbericht des Vorstands,

e.       die Feststellung der Jahresrechnung (Kassenbericht) für das vergangene Geschäftsjahr,

f.     Aufstellung des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Geschäftsjahr,

g.       die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*),

h.       die Entlastung des Vorstands,

i.     die Bestellung zweier Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder,

j.    die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

k.       die Änderung der Satzung,

l.     die Auflösung der Gesellschaft,

m.     die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

n.       Anträge der Mitglieder,

o.       die Wahl der Mitglieder des Beirats,

p.       die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern und

q.       weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

2.       Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt.

 

3.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Post oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. e-Mail-Adresse gerichtet war. Die Mitteilung von Adressänderungen (postalische und e-Mail-Adresse) ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 

4.       Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

5.       Jedes Mitglied (natürliche wie juristische Personen) hat eine Stimme, die nur persönlich und unmittelbar abgegeben werden kann. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch einen Bevollmächtigten ausgeübt, der jeweils nur eine juristische Person vertreten kann. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

6.       Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

7.       Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

8.       Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

9.       Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

10.   Zur Satzungsänderung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung können aus dem Vorstand oder aus dem Kreis der Mitglieder kommen. Sie müssen in der Einladung jeweils im Wortlaut angekündigt werden.

 

11.   Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Registergericht und dem zuständigen Finanzamt in Schriftform anzuzeigen.

 

12.   Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

13.   Das jeweils anzufertigende Protokoll wird vom Schriftführer*) erstellt. Ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser ein Protokollführer*) zu wählen. Das schriftliche Protokoll muss enthalten:

 

a.       Ort und Zeit der Versammlung,

b.       Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c.       Anwesenheitsliste der erschienen Mitglieder,

d.       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

e.       die Tagesordnung,

f.        die gestellten Anträge mit Angabe der Art der Abstimmung und des jeweiligen Abstimmungsergebnisses und

g.       sonstige Beschlüsse mit Angabe der Art der Abstimmung und des jeweiligen Abstimmungsergebnisses.

 

Das schriftliche Protokoll ist vom Versammlungsleiter*) sowie dem Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht- und Kenntnisnahme für alle erschienenen Mitglieder auszulegen. Es gilt als genehmigt, sofern in der Mitgliederversammlung kein Einspruch erhoben wird, und ist in den Vereinsakten aufzubewahren.

 

§ 13 Vorstand

 

1.       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:

 

a.       dem Vorsitzenden,

b.       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.       dem Schatzmeister und

d.       dem Schriftführer.

 

2.       Nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) wird der Verein jeweils vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

3.       Die Mitglieder des Vorstands werden zeitgleich mit denen des Beirats für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstands- und Beiratsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

 

4.       Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, alle Verwaltungsaufgaben sowie die in der Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben.

 

5.       Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

 

6.       Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7.       Eilbedürftige Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder e-Mail gefasst werde, wenn alle Vorstandmitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklärt haben.

 

8.       Bindende Zusagen sind nur aufgrund eines mehrheitlichen Vorstandsbeschlusses möglich.

 

9.       Über die Konten des Vereins verfügt der Schatzmeister.

 

10.   Textliche Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzung oder Satzungsänderung nicht berühren, kann der Vorstand aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses selbst vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung im vollen Wortlaut mitgeteilt werden.

 

11.   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit – durch Tod oder Rücktritt – aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 14 Der Beirat

 

1.       Der Beirat besteht aus bis zu neun Persönlichkeiten aus dem Bereich der Musik, die selbst Mitglieder des Vereins sind, zuzüglich der Ehrenmitglieder.

2.       Ehrenmitglieder sind geborene Mitglieder des Beirats

 

3.       Die Mitglieder des Beirats werden jeweils auf Vorschlag des amtierenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zeitgleich mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4.       Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu allen unter § 3 genannten Zwecken und Zielsetzungen des Vereins zu beraten und zu unterstützen.

 

5.       Der Beirat wählt aus seinem Kreis einen Sprecher*) für die Dauer seiner Amtszeit. Dieser beruft den Beirat mindestens ein Mal jährlich ein. Bei Eilbedürftigkeit gilt §13 Punkt 7 entsprechend.

 

6.       Der Sprecher des Beirates kann bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Er berät den Vorstand auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse im Beirat ohne eigenes Stimmrecht.

 

7.       Der gesamte Beirat kann bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne eigenes Stimmrecht eingeladen werden.

 

§ 15 Datenschutz & Persönlichkeitsrechte

  

1.       Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung personenbezogene Mitgliedsdaten wie Name, Titel, Anschrift, Bankverbindung (Lastschrifteinzug), Telefonnummern (Festnetz und Mobil) und e-Mail-Adresse. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Sämtliche personenbezogenen Daten der Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

2.       Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

3.       Auf seiner Homepage und in den Vereinsnachrichten können personenbezogene Daten der Mitglieder aus besonderen Anlässen (Publikationen, Veranstaltungen, Ansprechpartner für bestimmte Projekte u.ä.) veröffentlicht werden, wenn die Einwilligung der Betroffenen zuvor schriftlich eingeholt wurde.

 

4.      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Jede vereins- und zweckfremde Nutzung ist auszuschließen.

 

5.       Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere § 34 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über evtl. Weitergabe (Empfänger) und deren Zweck im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins. Jedes Mitglied hat ferner das Recht auf Berichtigung und Aktualisierung seiner Daten sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten (insbesondere § 35 BDSG).

 

6.       Beim Austritt werden sämtliche erhobenen personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden aufbewahrt (gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand).

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1.       Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses von Vorstand und Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss mit Begründung sieben Wochen vor einer Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kölner Gesellschaft für Neue Musik e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese Satzung vom 8. März 2014 wurde in der Mitgliederversammlung am 23. März 2015 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Erftstadt, den 23. März 2015

 

 

 

 

 *) Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

 

 

 

 

 

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